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Förderverein Jugendzeltlager Lenste e. V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 14. November 2003 gegründete Verein trägt den Namen
Förderverein Jugendzeltlager Lenste e.V.
Der Verein ist beim Amtsgericht Wetzlar – unter der Nummer 1753 in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz ist Wetzlar an der Lahn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt durch die Förderung des Jugendzeltlagers „Wetzlar“ in Lenste ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52, Abgabenordnung.
Er unterstützt alle Bemühungen zum Erhalt der Einrichtung als sozialer Erfahrungsraum für Kinder und Jugendliche.
Dies bedeutet im Besonderen:
Ideelle und materielle Unterstützung der Einrichtungen des Jugendzeltlagers,
Pflege und Intensivierung der Verbindung innerhalb der einzelnen Belegungen, Initiierung, Unterstützung und Begleitung aller geeigneten Maßnahmen zur nachhaltigen Aufrechterhaltung und Weiterführung des Jugendzeltlagers,
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Spenden, die Durchführung von Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, sie werden unter den Voraussetzungen des § 2 a gewährt.
§ 2 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
3.Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand (§ 9, Ziffer 6). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand (§ 9, Ziffer 6) ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7. Vom Vorstand (§ 9, Ziffer 6) können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Willenserklärung beantragt. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erklärung des Austritts, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
(3) Mitglieder können aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten vorliegt und die Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach zwei Mahnungen erfolgt oder bei schweren Verstößen gegen die Ziele des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zu. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern und sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Vermögen
Zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:
1. Beiträge der Mitglieder,
2. Zuwendungen, Spenden oder Schenkungen,
3. Einnahmen von Veranstaltungen,
4. Sonstige Einnahmen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Rechnungs- und Kassenprüfung
(1) Zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Rechnungsprüfer prüfen die Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr. Ein Kassenprüfer wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein. Ein Ersatzkassenprüfer wird ebenfalls von der Versammlung für zwei Jahre gewählt.
(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen jährlich im I. Quartal des Kalenderjahres die ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich ein und geben den Mitgliedern Ort, Zeit und Tagungsordnung spätestens 21 Tage vor der Versammlung bekannt.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, 2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes, 3. Die Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit, 4. Die Wahl der Rechnungsprüfer für das folgende Geschäftsjahr; 5. Die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen. 6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ( §8 (3) ). 7. Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(3) Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitgliedern kann die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung gestattet werden.
(5) Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert einen zweiten Wahlgang. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese notwendig ist. Er muss sie einberufen, wenn diese durch einen von 1/3 der Mitglieder unterzeichneten Antrag mit Begründung verlangt wird.
(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung wird durch die Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
§ 9 Vorstand
(1) Die Vereinsleitung liegt in den Händen des Vorstandes.
Er besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. bis zu 5 Beisitzern,
6. dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises oder einem von ihm beauftragten Vertreter
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; jedoch bleiben diese solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises oder einem von ihm beauftragten Vertreter sind Vorstandsmitglieder kraft ihres Amtes.
(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder es verlangt.
(4) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Beschlussfassung des Vorstandes durch Rundschreiben bzw. der Versand einer E-Mail und schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig.
(5) Über die Verhandlungen des Vorstandes, wie auch über Beschlussfassung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand gibt seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung befugt sind:
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertreter des Vorsitzenden
c) der Schriftführer
d) der Schatzmeister
Jeweils zwei der vorgenannten Personen vertreten den Verein gemeinsam.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Jugendpflege des Lahn-Dill-Kreis, oder an eine Organisation oder Einrichtung mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erfolgen.
Sollte zur festgelegten Zeit die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend sein, findet vier Wochen später eine neue Mitgliederversammlung statt, zu der erneut eingeladen werden muss, und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder erfolgt. Die Entscheidung dieser Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Vereinssatzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 2003 außer Kraft.
10. März 2010 Beschlossen durch die Mitgliederversammlung.
35606 Solms, Ort der Mitgliederversammlung.
( Dienstsiegel Amtsgericht Wetzlar )
Die in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2010 beschlossene Satzungsänderung ist heute unter Nr. 4 der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen worden.
35578 Wetzlar, den 29.03.2010
(Dienstsiegel Tuncer Amtsgericht Wetzlar) (Unterschrift)
- Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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